§ 2 Geimpfte, genesene und getestete Personen
(1) Soweit in dieser Verordnung eine Testung vorgeschrieben
wird, hat die testpflichtige Person dem Verantwortlichen oder
einer von ihm beauftragten Person
1. eine schriftliche oderelektronische Bescheinigung über einen PCR-Test, der nicht älter als 24 Stunden ist, vorzulegen,
2. eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung über einen PoC-Antigen-Test (Schnelltest), der nicht älter als 24 Stunden ist, vorzulegen oder
3. einen Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest) vor Ort vorzunehmen. Der Selbsttest nach Satz 1 Nr. 3 ist in Anwesenheit des Verantwortlichen oder einer von ihm beauftragten Person durchzuführen. Bescheinigungen über einen Schnelltest nach Satz 1 Nr. 2 können im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erstellt werden.
§ 8 Beherbergungsbetriebe und Tourismus
(1) Die Beherbergung von Personen ist zulässig, wenn
1. die allgemeinen Hygieneregeln nach § 1 Abs. 1 beachtet werden,
2. die Unterkunft vor einer Weitervermietung vom Vermieter gründlich gereinigt wurde; Art und Umfang der Reinigung ist in einem Reinigungsprotokoll zu dokumentieren und vier Wochen aufzubewahren,
3. Gäste zu Beginn des Nutzungsverhältnisses eine Testung im Sinne des § 2Abs. 1mit negativem Testergebnis vorlegen oder durchführen; dies gilt nicht,sofern eine Ausnahme nach § 2Abs. 2 vorliegt oder die Beherbergung der Gästeaus beruflichen Gründen erfolgt und
4. die Verantwortlichen einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 3 führen. Für den Betrieb, Zutritt und die Nutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen (insbesondere WC-Anlagen, Duschen oder Gemeinschaftsküchen) gilt Satz 1 Nr. 1 entsprechend. Die Gäste haben in geschlossenen Räumen auf Verkehrs-und Gemeinschaftsflächen der Beherbergungsstätte sowie in den Speiseräumen bis zum Erreichen des Platzes einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz nach § 1 Abs. 2 zu tragen.
Unsere Pension ist wieder für Sie, all unsere Gäste aus allen Bundesländern Deutschlands. Ihre Gesundheit und Sicherheit hat für uns oberste Priorität. Zum Schutz von Ihnen und unserem Team haben wir anhand der Verordnungen vom Land Sachsen - Anhalt zusammen mit unserem Partner für Hygiene-und Sicherheitskonzepte einen weitreichenden Maßnahmenplan erarbeitet, der Ihnen während Ihres Aufenthalts in unserem Haus den bestmöglichen Schutz gewährleisten soll. Wir bitten Sie um Ihr Verständnis für diese Auflagen und Ihre Unterstützung bei der Umsetzung der Maßnahmen, über die wir Ihnen nachfolgend einen ersten Überblick geben.
1. Abstandsregelung
v Der Mindestabstand von 1,5 Meter bitten wir Sie einzuhalten, d.h. nur an den eingedeckten Tischseiten Platz zu nehmen.
2.Desinfektion
v Die im Haus aufgestellte Desinfektionsstation bitten wir Sie zu benutzen.
v Wir reinigen und desinfizieren flächendeckend alle Bereiche in der Pension, insbesondere Kontaktflächen wie Handläufe, Tasten und Schalter, Klinken, Gegenstände im Zimmer uvm.
v Unser Hygienekonzept für die Zimmerreinigung wurde mit Hygieneexperten erarbeitet.
v Unsere Mitarbeiter(innen) und auch ich selbst haben ein Hygiene-und Schutztraining absolviert.
v Wir lächeln mit den Augen – denn unsere Mitarbeiterin ist dazu angehalten, einen medizinischen Mund-und Nasenschutz zu tragen.
v Die Nutzung gemeinsamer Gegenstände auf den Tischen bitten wir Sie auf das Notwendige zu beschränken.
v Bitte bringen Sie für Ihren persönlichen Gebrauch in allen öffentlichen Bereichen Schutzmasken von Zuhause mit. Sollten Sie Ihre Schutzmaske vergessen haben, können Sie welche an unserer Rezeption erwerben.
v Personenzahlbegrenzung / Frühstücksbufettnutzung
o In allen öffentlichen Räumlichkeiten halten wir die maximal zulässige Personenzahl ein. Aufgrund unserer Kapazitäten können wir überall den Sicherheitsabstand gewährleisten.
o Tragen Sie bitte beim Gang vom und zum Frühstücksbufett Ihre Maske
3. Meldepflicht
v Sie, als unsere Gäste müssen mit Ihrer Postanschrift (Anmeldeformular) zwecks Nachverfolgung für den Eventualfall erfasst werden. Diese Belege müssen wir 4 – 8 Wochen archivieren.
Die hier aufgeführten Maßnahmen können sich je nach Verordnung jederzeit ändern. Eine Garantie auf Vollständigkeit besteht nicht. Unsere Mitarbeiter sind stets auf dem neuesten Stand und beantworten Ihnen jederzeit gerne Ihre Fragen.